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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen Angler Robert und Wolfgang OHG

 

§ 1

Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns, der Angler Robert und Wolfgang OHG – im Folgenden auch „der Lieferer“ -, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten diese ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir, die Angler Robert und Wolfgang OHG, insoweit unser Einverständnis in schriftlicher Form erklärt haben.

Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. deren Ausführung verbindlich.

 

§ 3

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.

Der Auftraggeber/Besteller ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Ausführung gebunden, längstens jedoch 2 Monate. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme des Vertrags innerhalb dieser Frist bestätigt oder die Ware bei Auslieferung vorbehaltlos angenommen wird.

Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser

Faktoren zu verlangen.

Sollten vom Auftraggeber/Besteller die bestellten Stückzahlen in dem vereinbarten Zeitraum (bei Rahmen- bzw. Abrufaufträgen innerhalb max. 12 Monate ab Auftragserteilung) nicht abgenommen werden, so ist die Differenz zum tatsächlich gelieferten Stückzahlpreis pro Teil nachzubezahlen.

Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Lieferer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 4 Wochen vor dem Liefertermin durch verbindlichen Abruf mitzuteilen. Der Lieferer behält sich jederzeit vor, Teile (max. die Gesamtmenge) vorzufertigen. Hierfür sind keine

technischen Änderungen mehr möglich. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Auftraggeber/Besteller verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers; dabei ist die Kalkulation des Lieferers maßgebend.

 

§ 4

Vertraulichkeit

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Zeichnungen und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten, geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Sämtliche von uns erstellten Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und unterliegen dem Schutzrecht nach DIN ISO 16016:2007. Sie dürfen, insbesondere zur Ausschreibung, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung, Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wird Ware in einer von unserem Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung hergestellt und geliefert, übernimmt dieser die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte und Know-how nicht verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 5

Zeichnungen und Beschreibungen

Stellt ein Vertragspartner dem Anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. Für sämtliche von uns erstellten bzw.  bearbeiteten Unterlagen gilt das

Schutzrecht nach DIN ISO 16016:2007. Ergänzend hierzu gelten die Regelungen des § 4 dieser AGBs.

 

§ 6

Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie Sonderleistungen (z.B. Zölle und Verbringung ins Ausland) werden je nach Aufwand berechnet.

Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung, Montage und MwSt. nicht ein.

Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Rechnung des Auftraggebers/Bestellers.

Alle Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, SOFORT fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen

 

§ 7

Lieferung

Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Auftraggebers/Bestellers, wenn ausnahmsweise die Übernahme der Frachtkosten durch den Lieferer vereinbart ist. Wählt der Lieferer die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haftet er nur, wenn ihn bei der betreffenden Auswahl grobes Verschulden trifft.

Die vom Lieferer angegebenen Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber/Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für den Lieferer nicht vorhersehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat er auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch, wenn er sich in Lieferverzug befindet, nicht zu vertreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend angemessen.

Vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Auftraggeber/Besteller nur, wenn er dem Lieferer zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, so werden dem Auftraggeber/Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, im Fall der Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb seines Werkes zu lagern.

Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber/Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

 

§ 8

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Auftraggeber/Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Besteller über.

Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber/Besteller zumutbar.

 

§ 9

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner/Kunden vor.

In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Der Auftraggeber/Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

§ 10

Gewährleistung und Mangelrüge

Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Geschäftspartners/Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen   Verwendungszweck.

Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner/Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. klimatische Einflüsse entstehen, wird ebenso wenig  Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Geschäftspartner/Kunden oder Dritter. Das zur Bearbeitung beigestellte Material muss frei von den Oberflächenbehandlungen störenden Substanzen und technologisch für die vorgesehene Behandlung geeignet sein. Wir übernehmen keine Gewähr für bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde, sowie optische Eigenschaften.  Beistellteile sowie sonstige Zulieferungen (z.B.  Datenträger, Zeichnungen...) durch den Auftraggeber/Besteller oder einen durch ihn eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Lieferers. Der Auftraggeber/Besteller ist nur dann befugt, gelieferte Ware an uns zurückzusenden, wenn dieses in der Originalverpackung geschieht und wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Liegt ein Verschulden des Auftraggebers/Bestellers vor (Falsch- /Doppelbestellung...) so sind wir berechtigt die vertragsbedingten Kosten in Rechnung zu stellen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 (ein) Jahr ab Bereitstellung bzw. Lieferung. Für gebrauchte Ware übernehmen wir keine Gewähr.

Bei Waren, welche wir zu Bearbeitungs- und/oder Reparaturzwecken erhalten, übernehmen wir nur Gewähr für die von uns geleisteten Arbeiten. Offene Mängel hat der Auftraggeber/Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Im Falle verdeckter Mängel sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen, diese unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber/Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Ware unverzüglich nach Lieferung/Erhalt (unverzügliche Untersuchungspflicht) zu prüfen ist. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Auftraggeber/Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach, oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Auftraggeber/Besteller gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren. Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages.

 

§ 11

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und zuständiges Gericht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich der Sitz des Lieferers.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, also das Landesgericht in I-39100 Bozen. Der Lieferer kann nach seiner Wahl Klage auch am Sitz des Bestellers erheben.

Auf das Vertragsverhältnis findet italienisches Recht Anwendung. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

 

§ 12

Force Majeure Klausel

§ 1. Definition: "Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes ("Ereignis höhere Gewalt), das die Firma Angler Robert und Wolfgang OHG daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die Angler Robert und Wolfgang OHG nachweist, dass:

a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; 

b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte;

c) die Auswirkungen des Hindernisses von der Angler Robert und Wolfgang OHG nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

§ 2. Nichterfüllung durch Dritte: erfüllt die Angler Robert und Wolfgang OHG eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich die Angler Robert und Wolfgang OHG auf höhere Gewalt insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Angler Robert und Wolfgang OHG sondern auch für den Dritten gelten.

§ 3. Vermutete Ereignisse höherer Gewalt: bis zum Nachweis des Gegenteiles wird bei den folgenden, die Angler Robert und Wolfgang OHG betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Artikel 1 Abs. (a) und Abs. (b) erfüllen. Die Angler Robert und Wolfgang OHG muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Artikel 1 abs. (c) tatsächlich erfüllt ist:

a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

c) Währungs- und Handlungsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

d) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahmung von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

e) Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen oder extremes Naturereignis;

f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, langer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation- und Informationssystemen oder Energie;

g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

§ 4. Benachrichtigung: die Angler Robert und Wolfgang OHG hat den Käufer unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.

§ 5. Folgen von höherer Gewalt: die Angler Robert und Wolfgang OHG ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertrags Verletzung befreit, wenn sie sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft. Die Befreiung wird ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung wirksam.

§ 6. Vorübergehende Verhinderung: ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Angler Robert und Wolfgang OHG verhindert. Die Angler Robert und Wolfgang OHG muss den Käufer/Kunden benachrichtigen, sobald das Hindernis/das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

§ 7. Pflicht zur Milderung: die Angler Robert und Wolfgang OHG ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich die Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

 

 

Stand Juni 2024

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